Viele Immobilieneigentümer verschenken bereits zu Lebzeiten ihr Eigentum an ihre Kinder. Die Übergabeverträge enthalten häufig eine Klausel, wonach die Eltern den Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen können.
In einem vom Bundesgerichtshof (V ZB 30/01) entschiedenen Fall hatten sich Eltern vorbehalten, die verschenkte Eigentumswohnung von ihrem Sohn unter anderem dann zurückzuverlangen, falls er sich als "grob undankbar" erweisen sollte. Nach Mitteilung von Wüstenrot hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass der Anspruch auf Rückübereignung im Grundbuch vermerkt werden kann. Eine solche Vormerkung schütze die Eltern davor, dass das Kind die Rückgabe vereitelt, indem es die Immobilie entgegen der getroffenen Vereinbarung veräußert oder mit Grundpfandrechten belastet. Manche Grundbuchämter und Gerichte hatten bislang den Rückgabegrund des "groben Undanks" als zu vage beanstandet und deshalb die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgelehnt.
Wüstenrot empfiehlt, bereits bei der Übergabe zu klären, ob die Eltern mit der vorgesehenen Vormerkung hinter Grundpfandrechte zurücktreten, die zur Finanzierung von Modernisierungen und beabsichtigten Umbaumaßnahmen benötigt werden. Ohne einen Rangrücktritt könnte der Erwerber nämlich den übernommenen Grundbesitz nicht zur Sicherstellung von Darlehen verwenden. |