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Bauträger, die ein Haus mit Grundstück oder Eigentumswohnungen verkaufen, können Abschlagszahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung verlangen.

Eine für den Erwerber nachteiligere Vereinbarung wäre unwirksam. Nach Mitteilung von Wüstenrot ergibt sich dies aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VII ZR 310/99) sowie aus der Verordnung des Bundesjustizministeriums über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001.
In dem entschiedenen Fall sah der Vertrag eine erste Teilzahlung sofort nach Vertragsabschluss vor. Tatsächlich durfte der Bauträger erstmals nach Beginn der Erdarbeiten zur Kasse bitten. Deshalb bekommt er laut Gericht den gesamten Kaufpreis erst nach der Abnahme des fertigen Bauprojekts.

Wie Wüstenrot weiter mitteilt, will die Makler- und Bauträgerverordnung auch den lastenfreien Eigentumsübergang auf den Erwerber sicherstellen. Deshalb sei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch vor Zahlungsbeginn unabdingbar. Außerdem müsse sichergestellt sein, dass alle vom Bauträger bestellten Grundpfandrechte nach der Bezahlung des Kaufpreises gelöscht werden, soweit sie nicht Darlehen des Erwerbers sichern. Alternativ könne der Bauträger auch eine Bankbürgschaft als Sicherheit stellen.

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