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Beim Kauf eines Bauplatzes oder eines Hauses dürfen die Vertragsparteien erwarten, dass der Notar über erkennbare Risiken aufklärt und risikolose Alternativen aufzeigt. Wer die Risiken dann trotzdem in Kauf nimmt, kann den Notar hinterher nicht für eintretende Schäden verantwortlich machen. Nach Mitteilung von Wüstenrot hat deshalb der Bundesgerichtshof (III ZR 77/03) die Klage des Käufers eines Bauplatzes abgewiesen.


Dieser hatte den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt und mit dem Hausbau begonnen, obwohl noch nicht sichergestellt war, dass das Grundstück auf ihn überschrieben wird. Der Notar hatte mehrere Alternativen aufgezeigt. So hatte er empfohlen, dass der Käufer den Kaufpreis zunächst an ihn als Treuhänder bezahlt. Außerdem solle er mit dem Hausbau erst beginnen, wenn die eingetragenen Grundpfandrechte mit Hilfe des Kaufpreises gelöscht werden konnten. Da jedoch der Verkäufer auf eine rasche Zahlung an sich drängte und der Käufer sofort mit dem Bau beginnen wollte, schlugen die Vertragsparteien den Rat in den Wind.

Kurz darauf musste der Verkäufer wegen Überschuldung Insolvenz anmelden und konnte daher den verkauften Bauplatz nicht mehr lastenfrei stellen. Statt dessen wurde sein gesamter Grundbesitz – einschließlich Bauplatz – zwangsversteigert. Das Gericht sprach den Notar von jeder Haftung für den Schaden des Käufers frei. Der Notar habe den Vertrag trotz der bestehenden Risiken beurkunden dürfen, nachdem er eingehend über die Risiken belehrt hatte.

Grundstückskauf Notar muss auf Risiken hinweisen
Makler- und Bauträgerverordnung sichert Erwerber
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