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Meist verkaufen Bauträger Häuser und Eigentumswohnungen, wenn sie noch im Bau sind oder sogar noch gar nicht begonnen wurden. Aus diesem Grunde verweist der Kaufvertrag in der Regel auf eine separate Baubeschreibung. Darin ist festgelegt, welche Bauleistungen zu erbringen sind. Wie Wüstenrot mitteilt, muss dann auch die Baubeschreibung notariell beurkundet werden und nicht nur der eigentliche Kaufvertrag. Andernfalls sei der Kaufvertrag nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VII ZR 184/04) unwirksam. Das gelte unabhängig davon, wie weit der Bau beim Verkauf schon fortgeschritten ist.



Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einer Eigentumswohnung den Kaufpreis vereinbarungsgemäß an die Bank des Bauträgers bezahlt, die das Bauprojekt vorfinanziert hatte. Da die Baubeschreibung nicht notariell beurkundet wurde, war der Kauf jedoch unwirksam, so dass die Wohnung nicht auf den Käufer umgeschrieben werden konnte. Zudem ging der Bauträger pleite. Obwohl der Käufer an sich nur vom Bauträger als seinem Vertragspartner die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne, verurteilte der Bundesgerichtshof die Bank des Bauträgers, das zu tun. Die Bank hatte sich nämlich verpflichtet, die Wohnung nach Erhalt des Kaufpreises aus der Haftung für die Darlehen an den Bauträger freizugeben. Nachdem die Abwicklung des Kaufs gescheitert war, sei die Bank um den erhaltenen Kaufpreis „ungerechtfertigt bereichert“ und müsse ihn daher an den Käufer zurückzahlen.

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